Keine Benachteiligung der Hochschulen bei geplanter steuerlicher Forschungsförderung
„Laut Gesetzentwurf sollen nur Aufwendungen für den Arbeitslohn eigener Arbeitnehmer des anspruchsberechtigten Unternehmens förderfähig sein,“ so HRK-Präsident Professor Dr. Peter-André Alt. „Wenn Unternehmen einen Auftrag an eine Hochschule vergeben, können sie als Auftragsgeber keine Kosten steuerlich geltend machen. Die Hochschulen als Auftragnehmer können de facto aber auch nicht profitieren, denn sie müssen auf Grund des europäischen Beihilferahmens immer zu Vollkosten anbieten. Es ist ihnen also nicht möglich, eventuelle Steuerersparnisse über niedrigere Preise an die Unternehmen weiterzugeben.“
Insgesamt entstünde so für KMU ohne nennenswertes eigenes F&E-Personal kein zusätzlicher Anreiz, die Investitionen in Forschung und Entwicklung zu erhöhen. Um das Potential der steuerlichen Förderung für mehr Innovationen zu heben, spricht sich die HRK dafür aus, die Anspruchsberechtigung für die steuerliche Förderung bei dem Auftraggeber von Forschungsaufträgen anzusiedeln. So entstehen echte Anreize für Unternehmen, durch Zusammenarbeit mit Hochschulen ihre Innovationsfähigkeit zu steigern.
Die Einführung der steuerlichen F&E-Förderung soll dazu beitragen, das Ziel der Bundesregierung zu erreichen, gemeinsam mit Ländern und Wirtschaft bis 2025 den Anteil der Ausgaben für Forschung und Entwicklung auf mindestens 3,5 Prozent des Bruttoinlandsprodukts zu erhöhen. Die HRK begrüßt dieses Ziel ausdrücklich.